Prüfungsordnung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bestimmungen gelten für den Fort- und Weiterbildungsbereich des M&B Marketing-Bildung Inst. Ltd. 

§ 2 Ziele der Fort- und Weiterbildung

(1) Im Rahmen der Fort- und Weiterbildung sollen den Studierenden unter der Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermittelt werden, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zu wissenschaftlich fundierter Urteilsfähigkeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln in Beruf und Gesellschaft befähigt werden. In den fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen sind die Ziele des jeweiligen Lehrganges weiter zu präzisieren. 

§ 3 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Jeder Lehrgang/Kurs bzw. Dualer Studiengang untergliedert sich in einzelne Fachdisziplinen (Fächer). Diese werden einzeln in Form einer schriftlichen Selbstlernkontrollarbeit/en-Fachprüfung/en oder Belegarbeit geprüft. Die Fachpüfung führt der Absolvent außerhalb der Einrichtung (online) durch. Bei Kontrollarbeiten/Belegarbeiten bzw. Fachprüfungen/Selbstlernkontrollen ist das Verwenden bzw. Einkopieren von Fremdquellen nicht erlaubt. Das Einreichen der Kontrollarbeiten/Belegarbeiten erfolgt in schriftlicher Form (E-Mail-Verfahren).

(2) Jeder Lehrgang/Kurs bzw. Dualer Studiengang schließt mit der Abschlussarbeit ab.

(2 a) Schriftliche Belegarbeit / Abschlussarbeit (Hausarbeit)

Die Vorgabe des Themas sowie der Mindestseitenanzahl obliegt dem Bildungsträger (Fachbereich). Das Verwenden von Fremdquellen ist zulässig unter Angabe der Quelle und Bezifferung. Der Umfang der Fremdquellen darf 20% der gesamten Abschlussarbeit nicht überschreiten. Das Einreichen der Hausarbeit erfolgt in schriftlicher Form (PDF-Datei) - Account eCampus.

(2 b) Der Bildungsträger behält sich vor, das vereinfachte Prüfungsverfahren durchzuführen (Selbstlernkontollen/Fachprüfungen und Abschlussarbeit - Multiple Choice Verfahren).

(2 c) Die Bewertung im Multiple-Choice-Verfahren erfolgt nach Punktzahl (Bonus- bzw. Maluspunkte). Um die Prüfung erfolgreich abzuschließen, bedarf es 51% der gesamten Punkteanzahl. Bei Erreichen von weniger als 51 % gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2 d) Bei Nichtbestehen einer Fach- oder Abschlussprüfung kann diese einmal wiederholt werden. Der Bildungsträger legt die Form der Wiederholungsprüfung fest;

  • Schriftliche Belegarbeit
  • Multiple-Choice-Verfahren
  • Mündliches Prüfungsverfahren  

Bei Nichtbestehen der Abschlussarbeit (Hausarbeit) ist ggfs. eine mündliche Nachprüfung (Colloquium) erforderlich. In besonderen Fällen kann der Bildungsträger eine Sonderprüfung festlegen. Nach zweimaligem Nichtbestehen einer Prüfung (Fachprüfung/Abschlussprüfung) ist eine Neueinschreibung erforderlich.

(3 a) Anzweifelung der Prüfungsergebnisse durch den Absolventen:

Bei Anzweifelung von Prüfungsergebnissen wird ersatzweise eine Sonderprüfung vor Ort anberaumt, damit das Fachwissen des Absolventen überprüft werden kann und jegliche Zweifel ausgeräumt werden.

Die Prüfung erfolgt mündlich/schriftlich (45/45 Minuten) und wird aus beweistechnischen Gründen per Ton/Video aufgezeichnet, damit diese im Zweifel durch den Absolventen innerhalb von 6 Wochen durch einen Gutachter nachträglich bewertet werden kann. Die Gebühr für eine Sonderprüfung beträgt 580,00 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (z. Z. 19 Prozent).

(3 b) Einsichtnahme der Prüfungsergebnisse

Die Einsichtnahme der Prüfungsprotokolle beim Multiple-Choice-Verfahren durch den Absolventen ist eingeschränkt, d.h. eine Aushändigung per Post / E-Mail ist nicht möglich, wenn das Prüfungsverfahren vom Bildungsträger verwendet  wird. Der Absolvent kann seine Prüfungsergebnisse auf Antragstellung innerhalb von 6 Wochen nach Feststellung (Bewertung / Klausurenspiegel)  in der Verwaltung einsehen. Das Ablichten und Verbreiten etc. von Prüfungsfragen bzw. Prüfungsantworten ist nicht gestattet.

(4) Bei Nichtdurchführung von beantragten Prüfungen, die im Account hinterlegt wurden (Verfügbarkeit 7 Tage), wird der Kursteilnehmer bis zu drei Monaten von weiteren Prüfungen gesperrt. Er kann die verfallende Prüfung erst danach wieder beantragen. Nach dreimaliger Beantragung derselben Prüfung ist eine Prüfungsdurchführung nicht mehr möglich (Prüfungsausschluss).

§ 4 Prüfungsverstoß

(1) Bei Verdacht von Plagiaten, nicht ausreichendem Wissensstand oder Lernbereitschaft des Absolventen bzw. bei Beanstandung der Benotung ist der Bildungsträger zu Anordnung einer mündlichen Über-prüfung des Lernerfolges berechtigt.

(1 a) Wird der Nachweis von Plagiaten (Belegarbeit / Hausarbeit) erbracht, so gilt diese als nicht bestanden. Eine Nachprüfung wird ausgeschlossen.

(1 b) Das Weiterreichen von Prüfungsmaterialien (Prüfungsfragen, Prüfungsantworten) sowie deren Nutzung stellt einen Prüfungsbetrug dar.

(1 c) Bei Missachtung der Vorgaben (Prüfungsordnung) wird der Kursteilnehmer disqualifiziert (60 Unterrichtstage) und muss sich einer mündlichen und schriftlichen Prüfung (Sonderprüfung) unterziehen.

(1 d) Bei Prüfungsbetrug wird der Kursteilnehmer vom Kurs ausgeschlossen (Schulausschluss / Hausverbot). Ein Prüfungsbetrug liegt auch dann vor, wenn ausreichende Hinweise vorliegen, die der Kursteilnehmer nicht ausreichend entkräften kann.

(1 e) Aberkennung der erteilten Benotung

Bei nachträglicher Feststellung von Regelverstößen, Prüfungsbetrug etc. werden alle erteilten Noten, Prüfungsergebnisse aberkannt und als nicht bestanden gewertet. Eine Wiederholung der Prüfung/en oder Nachprüfung ist ausgeschlossen.

Urfassung v. Stand 01.08.2008 / Änderungen vorbehalten